Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufs-bedingungen
I. GELTUNG
- Für unsere Bestellungen haben ausschließlich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen Gültigkeit, sofern diese in der Bestellung nicht anders festgelegt wurden.
- Mit der Annahme unserer Bestellung, werden unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen vorbehaltslos angenommen und akzeptiert. Der Lieferant verzichtet gleichzeitig auf die Anwendung seiner Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Wird ein Angebot des Lieferanten durch tatsächliche Handlungen angenommen, so werden die diesem Angebot zugrundeliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen keinesfalls akzeptiert.
- Von unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen oder von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen sind ausschließlich nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
- Eine Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als Annahme unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn er der Auftragsbestätigung eigene AGB beifügt.
II. QUALITÄT
Als Qualitätsmaßstab für die von uns bestellten Waren und Dienstleistungen und die damit im Zusammenhang stehenden Werk- und Hilfsleistungen, gelten primär die Festlegungen in unserer Bestellung, sekundär der letztgültige Stand der Technik, ansonsten die letztgültigen technischen Ö-Normen, subsidär die EN (EU-Normen), bei Fehlen dieser gelten die DIN-Normen als vereinbart.
III.PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Es haben ausschließlich die in unserer Bestellung angeführten Preise Gültigkeit. Die angeführten Preise sind Festpreise.
- Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders festgelegt wird, innerhalb von 21 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto Kassa.
- Zahlungen von uns sind fristgerecht, wenn sie am letzten Tag des Zahlungszieles an unsere Bank zur Überweisung beauftragt und diese durchgeführt werden.
- Wir sind berechtigt, unsere Gegenforderungen mit der Kaufpreisforderung des Lieferanten aufzurechnen.
IV. AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN
- Weicht die Auftragsbestätigung oder die Annahme unserer Bestellung von unserer Bestellung oder den Festlegungen in unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen ab, so sind wir auf diese Abweichungen gesondert aufmerksam zu machen, diese Abweichungen sind separat zu kennzeichnen und anzuführen.
- Allenfalls von unserer Bestellung inhaltlich abweichende Auftragsbestätigungen gelten als Anbot des Lieferanten, welches der nachweislichen Annahme durch uns bedarf.
V. LIEFERTERMINE
- Alle in der Bestellung genannten Liefertermine oder später festgelegte Abruftermine gelten als Fixtermine gemäß § 376 HGB („Fixgeschäft“).
- Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen grundsätzlich frei Haus, der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse, entladen, gemäß DDP, INCOTHERMS 2000, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Zweifel frei Haus an unsere Zentrale in 9634 Gundersheim 35.
- Wir sind berechtigt, bis zu einer Woche vor dem Liefertermin auf Grund baulicher Verzögerungen oder anderer Umstände, diesen einmal um bis zu weitere 6 Wochen hinauszuschieben. Dem Lieferanten erwachsen hieraus keine Ansprüche.
- Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, sind wir berechtigt vom Lieferanten den Ersatz jedes, wie immer gearteten, Schadens zu begehren, der uns aus der Nichterfüllung oder Verspätung erwächst. Firma a.zoppoth haustechnik gmbh ist bei einer Überschreitung des Liefertermins und den daraus entstandenen Kosten, schad- und klaglos zu halten.
- Der Lieferant hat sich die Übergabe der Lieferung von einer von uns bevollmächtigten Person schriftlich am Lieferschein bestätigen zu lassen.
VI. VERSAND, VERPACKUNG
- Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, sämtliches Verpackungsmaterial ARA entpflichtend zu liefern.
- Der Anlieferungsort ist auch der Leistungsort für die nach der Verpackungsordnung bestehenden Rücknahmepflichten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet dort die Verpackung nach vorheriger Absprache auf eigene Kosten abzuholen und zu entsorgen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
- Uns steht eine Prüffrist und eine nachträgliche Begutachtung für die gelieferte Ware bis zu deren Weiterverarbeitung zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 39 Monate, ab Übergabe an unseren Bauherrn/Auftraggeber.
- Mängelrügen unserseits sind rechtzeitig, wenn sie binnen Wochenfrist nach Festlegung des Mangels schriftlich (auch per Telefax oder per E-Mail) an die Absenderadresse des Lieferanten abgesendet werden.
- Wir sind in jedem Fall gemäß der Mängelrüge berechtigt, nach unserer Wahl einen angemessenen Preisnachlass vorzunehmen oder den Austausch der mangelhaften Ware durch eine mangelfreie Ware binnen kurzer Frist, das heißt, längstens binnen 1 (einer) Woche, zu fordern.
- Der Lieferant verpflichtet sich verschuldensunabhängig, uns jegliche als Folge der Auslieferung einer mangelhaften Ware verursachten Mehraufwand und Kosten binnen 14 (vierzehn)Tagen nach erfolgter Fällig Stellung zu ersetzen.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Auch bei Warenlieferungen unter dem Titel Eigentumsvorbehalt, sind wir jederzeit berechtigt, diese Waren weiter zu verarbeiten.
IX. ANZUWENDENDES RECHT – GERICHTSSTAND
- Alle unsere Warenbestellungen und bestellte Dienstleistungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
- Für allfällige Streitigkeiten aus (Warenlieferungen und Dienstleistungen) unseren Vertragsbeziehungen, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich für A-9620 Hermagor zuständigen Gerichtes vereinbart.
X. ALLGEMEINES
- Sollten einzelne Bestimmungen diese unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen zum Teil oder zur Gänze nicht rechtswirksam sein, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame / undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame / durchführbare Bestimmung, die dem angestrebten Ziel und Zweck möglichst nahe kommt zu ersetzen.
- Falls Teilbereiche in unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber diesen wiedersprechenden Bedingungen des Lieferanten.